Alles über Corona
Umfassende Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab 16.4.2022
Mit Blick auf die aktuellen Infektionszahlen und aufgrund der Stagnation der Belegungen der Krankenbetten ist eine Entspannung der pandemischen Situation zu beobachten. Somit kommen mit Ostern für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie, Veranstalter- und Reisebranche weitreichende Lockerungen:
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:
- Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings,
- öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie Taxi,
- Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels,
- Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und.
- Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten.
- Bei der Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen sowie Seil- und Zahnradbahnen besteht – anders als bei den Massenbeförderungsmitteln – keine FFP2-Masken-Pflicht.
- Das Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Räumen wird weiterhin empfohlen.
- Die 3G-Regel als Zugangsbeschränkung in der Nachtgastronomie, Stehgastronomie und Barbetrieb wird aufgehoben. Somit gilt in der gesamten Tourismus- und Freizeitwirtschaft keine 3G-Regel, weder für Gäste noch für Mitarbeiter/innen.
- Die Gültigkeitsdauer der Drittimpfung wird auf 365 Tage erhöht (d. h. von neun auf zwölf Monate).
- Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten sowie Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzeptes gilt nur mehr bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen (statt 50 Personen).
- Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 strengere Regelungen für Mitarbeiter/innen vorgesehen werden.
- Neben den bundesweiten Rahmenbedingungen können die Bundesländer wie schon bisher strengere Regeln erlassen. Eine Übersicht finden Sie hier für Oberösterreich.
- Die Maßnahmen werden vorerst bis 8. Juli 2022 gelten.
Quelle: https://www.sichere-gastfreundschaft.at/#lp-pom-block-3106
Ab dem 05. März treten nachfolgende Lockerungen in Kraft: In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 3G-Regel gegolten hat, wird künftig keine Nachweispflicht gelten:
- In Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings gilt 3G für Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen
- FFP2-Pflicht gilt noch in folgenden Bereichen:
- in Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings
- in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
- in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels
- in Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und Verbindungsbauwerken
- sowie den Arbeitsorten in den oben genannten Bereichen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Parteienkontakt
- An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
- Keine allgemeine Sperrstunde
- Öffnung der Nachtgastronomie, Stehgastronomie, Bars
- Keine Personenobergrenzen
- Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
- Die Regelungen für Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte bleiben aufrecht
Die Basismaßnahmenverordnung gilt vorerst bis 2. April 2022.
Seit 22. Februar 2022 wird für die Einreise nach Österreich ein 3-G-Nachweis benötigt.
Ab dem 19. Februar tritt die Phase 3 der stufenweisen Lockerungen in Kraft
- Ab 19. Februar 2022 wird in allen Bereichen, wo derzeit noch 2G gilt die 3G-Regel eingeführt:
- 3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
- 3G in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben
- 3G in Thermen
- 3G bei körpernahen Dienstleistungen
- 3G bei Sportstätten
- 3G bei Veranstaltungen
- 3G bei Fach- und Publikumsmessen
- Die Sperrstunde um 24:00 und das Verbot der Nachtgastronomie bleiben weiterhin bestehen, auch die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen wird weiterhin gelten.
- In vulnerablen Bereichen wie etwa Alten- und Pflegeheimen bleiben die bestehenden Regelungen aufrecht. Auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz bleibt bestehen.
- Ab 21. Februar 2022 können auch Schulveranstaltungen wie Skikurse durchgeführt werden.
- Ab dem 22. Februar werden die Einreisebestimmungen nach Österreich an die gelockerten Maßnahmen angepasst: Als Grundregel bei der Einreise wird eine generelle 3G-Regel gelten. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten.
- Ab 5. März 2022 werden die restlichen Corona-Maßnahmen weitestgehend aufgehoben:
- Keine Zutrittsregelungen.
- Keine Personenobergrenzen.
- Keine allgemeine Sperrstunde.
- Nachtgastronomie, Stehgastronomie und Barbetrieb wieder erlaubt.
- Auch das Konsumationsverbot bei den Veranstaltungen, Fach- und Publikumsmessen wird aufgehoben.
- Weiterhin gilt jedoch eine FFP2-Masken-Pflicht in vulnerablen Settings (Alten- und Pflegeheime/Krankenhäuser), in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen und in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Postgeschäftsstellen, etc.).
- In anderen geschlossenen Bereichen wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen.
- Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte sind überall beizubehalten.
- Neben den bundesweiten Rahmenbedingungen können die Bundesländer wie schon bisher strengere Regeln aufgrund von landesrechtlicher Verordnungen erlassen.
- Einreisebestimmungen
- Aktuell bestehen in Österreich mit der 2G-Plus Regelung (PCR-Test oder Booster) strenge Einreisebestimmungen innerhalb und außerhalb der EU.
- Bei der neuen Einreiseverordnung, die im Laufe der Woche vom 21. Februar 2022 kommen soll, wird die Einreise mit einem 3G-Nachweis aus allen Staaten möglich sein (ausgenommen Virusvarianten-Gebiete).
Quelle: https://www.sichere-gastfreundschaft.at/
Lockerungsschritte mit Erweiterung der Sperrpflicht
- Ab 5. Februar 2022 können Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sowie die Freizeitbranche wieder bis zumindest 00:00 öffnen.
- Gäste haben weiterhin beim Betreten des Betriebs einen 2-G-Nachweis (Impfung, Genesung) vorzuweisen.
- Daneben wird mit 5. Februar ermöglicht, dass Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (z.B. Geburtstags-, Hochzeitsfeiern) von max. 25 auf 50 Personen angehoben werden. Ab 19. Februar 2022 gilt statt der 2-G-Regel wieder die 3-G-Regel.
- Restriktivere Vorschriften aufgrund landesrechtlicher Verordnungen beachten.
Einreiseverordnung: Einstufung der Virusvariantengebiete ist gefallen
- Mit 24. Jänner 2022 wurden sämtliche Länder von der Liste der Virusvariantengebiete gestrichen, darunter wichtige touristische Herkunftsmärkte wie die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Dänemark.
- Nunmehr gilt einheitlich für alle Staaten der Welt: Einreisende ab dem 12. Lebensjahr müssen die 2-G-Plus-Regel erfüllen.
- Neben einem 2-G-Nachweis ist zusätzlich ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) bei der Einreise nach Österreich notwendig.
- Personen, die einen Boosternachweis haben (Drittimpfung oder Zweitimpfung und Genesungsnachweis), sind von der Vorlage eines zusätzlichen PCR-Tests ausgenommen.
- Liegt bei der Einreise kein negatives PCR-Testergebnis vor, ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorzunehmen und unverzüglich eine zehntätige Quarantäne anzutreten, welche ab Vorlage eines negativen PCR-Testnachweises als beendet gilt.
- Bei der Einreise ohne Impf- oder Genesungsnachweis ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten, wobei ein Freitesten ab dem fünften Tag möglich ist.
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der Nachweispflicht ausgenommen (wenn sie unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen).
- Für Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die keinen 2-G-Nachweis vorlegen können, gilt der Holiday-Ninja-Pass ebenfalls für die Einreise nach Österreich und ist dem 2-G-Plus-Nachweis gleichgestellt. Sie können daher mit einem gültigen Test nach Österreich einreisen und müssen die seriellen Testungen für den Holiday-Ninja-Pass auch in Österreich weiterführen.
- Die Ausnahme für Pendler bleibt aufrecht, welche weiterhin mit einem 3-G-Nachweis einreisen dürfen.
- Die Einreiseverordnung wurde vorerst bis Ende Februar 2022 verlängert.
Quelle: https://www.sichere-gastfreundschaft.at/#lp-pom-block-3010
Aktuelle Maßnahmen in Oberösterreich: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html
Omikron-Verschärfungen
Einreise aus Virusvariantengebieten ab 25. Dezember 2021:
- Einstufung von vier zusätzlichen Ländern als Virusvariantengebiete (Anlage 1 der Einreiseverordnung): Dänemark, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich. Für Flüge aus diesen Ländern besteht kein Landeverbot!
- Außerdem gelten folgende Länder weiter als Virusvariantengebiete, Flüge aus diesen Ländern sind auch mit einem Landeverbot belegt: Angola, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe und Südafrika.
- Aufgrund der aktuellen Datenlage zu Omikron wird die Einreise aus Virusvariantengebieten für dreifach geimpfte Personen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei ermöglicht. Personen, welche zwei Mal mit Johnson & Johnson geimpft wurden, dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR Tests auch quarantänefrei einreisen.
- Für Einreisen aus allen anderen Staaten gilt weiterhin:
- 2-G+ (Geimpft oder genesen und PCR-getestet) bei Einreise aus sämtlichen Staaten
- Booster-Impfung befreit vom PCR-Test
- Personen ohne PCR-Test oder Booster-Impfung unterliegen der Registrierungspflicht und müssen bis zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnis eine Heimquarantäne einhalten.
- Gar nicht geimpfte oder genesene Personen (also ohne gültigen 2-G Nachweis) dürfen einreisen, es besteht aber Registrierungspflicht und verpflichtende Quarantäne für 10 Tage, Freitesten erst ab dem 5. Tag.
- Die bundesweite COVID-Sperrstunde wird mit 22:00 Uhr festgelegt, womit es auch keine Ausnahme zu Silvester geben wird.
- Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, können mit bis zu 25 Teilnehmern indoor sowie outdoor stattfinden. Hier gilt weiterhin die 2-G-Regel sowie das verpflichtende Tragen einer FFP-2-Maske.
- Für Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen indoor sowie outdoor werden die Maßnahmen je nach Größe der Veranstaltung angepasst und es gilt das verpflichtende Tragen einer FFP-2-Maske:
- Für bis zu maximal 500 Personen gilt die 2-G-Regel.
- Für bis zu maximal 1.000 Personen gilt die 2-G-Plus-Regel, nach welcher neben einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis zusätzlich ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden muss.
- Für bis zu maximal 2.000 Personen müssen die Teilnehmer dreimal geimpft sein und zusätzlich ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen.
- Quelle: Sozialministerium Stand 23. Dezember 2021
- Informationen auch auf: https://www.sichere-gastfreundschaft.at
Ab Montag, 20. Dezember 2021 sind folgende Regelungen für die Einreise in Kraft
Ab Montag, 20. Dezember ist für die Einreise ein 2-G-Nachweis erforderlich. Zusätzlich muss ein aktueller PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder eine Booster-Impfung vorliegen.Diese neue Regelung gilt für die Einreise aus allen Ländern mit Ausnahme der Virusvariantengebiete.
Ausnahmen gelten für Kinder unter 12 Jahren
Sie benötigen keinen 2-G-Nachweis und keinen PCR-Test. Ausnahmen gelten auch für Kinder im schulpflichtigen Alter, sie können mit einem negativen PCR-Test einreisen. Gültig ist auch ein Nachweis aus dem sogenannten „Ninja-Pass“ bzw. „Holiday-Ninja-Pass“. *) Von der Regelung Gebrauch machen können Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die nach dem 31. August 2006 geboren sind. Kinder und Jugendliche, die nicht unter diese Regelung fallen, benötigen einen 2-G-Nachweis sowie einen negativen PCR-Test oder eine Booster-Impfung.
Für nicht vollständig geimpfte und nicht genesene Kinder und Jugendliche
- Im schulpflichtigen Alter gibt es die Möglichkeit, sich mit regelmäßigen Tests dem 2-G-Status gleichzustellen.
- Während der Ferienzeit und für Gäste aus dem Ausland gibt es nun den „Holiday-Ninja-Pass“.
- Die Voraussetzung für den Pass sind serielle Testungen. Das bedeutet, dass innerhalb von 5 Tagen mindestens 3 Tests durchgeführt werden müssen, davon zumindest 2 PCR-Tests. Sofern innerhalb dieser 5 Tage ein durchgängig gültiger Testnachweis mit PCR- und/oder Antigen-Test vorhanden ist und auch mitgeführt wird, bedeutet dies eine Gleichstellung mit dem 2G-Status, auch für die Tage 6 und 7 ohne weitere Testnachweise.
- PCR-Tests gelten 72 Stunden, Antigen-Tests 48 Stunden.
- Die Testergebnisse werden im „Holiday-Ninja-Pass“ erfasst, zusätzlich sind die jeweiligen Testnachweise mitzuführen. Der „Holiday-Ninja-Pass“ gilt nur, wenn durchgängig ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt.
- Den „Holiday-Ninja-Pass“ nutzen können alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen, die nach dem 31. August 2006 geboren sind.
- Das Dokument kann schon vor Reiseantritt heruntergeladen und ausgedruckt werden: https://www.sichere-gastfreundschaft.at/holiday-ninja-pass/
Wir empfehlen, schon vor der Anreise ein negatives PCR-Testergebnis einzutragen, da dies beim Check-in in der Unterkunft benötigt wird (und nicht vollständig geimpfte sowie nicht genesene Kinder und Jugendliche schon bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis benötigen).
Weitere Ausnahmen
Weitere Ausnahmen von der 2-G-Regel gelten für Schwangere und für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Sie benötigen ein entsprechendes ärztliches Attest und einen negativen PCR-Test. Ausnahmen gibt es auf für Pendler, sie können weiterhin mit 3-G-Nachweis (PCR-Test nicht älter als 72 Stunden oder Antigentest nicht älter als 24 Stunden sind ausreichend) einreisen.
Einreise ohne PCR-Test oder Booster
Die Einreise mit 2-G-Nachweis aber ohne PCR-Test oder Nachweis einer Booster-Impfung ist möglich. Allerdings ist dann eine Registrierung über die Pre-Travel-Clearance erforderlich, außerdem ist nach der Einreise eine sofortige Quarantäne anzutreten. Diese wird erst durch ein negatives PCR-Testergebnis beendet. Hier findet ihr die Informationen über die Testmöglichkeiten beachten. Bitte beachtet, dass bis zum Vorliegen des Testergebnisses 24 Stunden oder mehr vergehen können. Wir empfehlen daher dringend, schon mit einem negativen PCR-Test einzureisen.
Einreise ohne Impfung oder Genesung
Die Einreise ohne Impfung oder Genesung ist zu Urlaubszwecken de facto nicht möglich. Auch für die Einreise aus beruflichen Zwecken wird ein 2-G-Nachweis benötigt. Ausnahmen existieren u. a. für österreichische Staatsbürger, EU-Bürger und Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz verfügen. Diese können ohne 2-G-Nachweis einreisen, müssen aber eine verpflichtende Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch einen negativen PCR-Test beendet werden kann. Außerdem ist eine Anmeldung im Rahmen der Pre-Travel-Clearance erforderlich.
Diese Nachweise gelten
Zum Nachweis eures 2-G-Status verwendet ihr am besten das digitale Covid-Zertifikat der EU (Grüner Pass). Der Nachweis über Impfung oder Genesung kann aber auch mit anderen anerkannten analogen oder digitalen Dokumenten (Impfzertifikat, Impfpass etc.) erbracht werden. Internationale Gäste, deren Nachweise nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, verwenden bitte die offiziellen Formulare für das ärztliche Zeugnis (Link in den Fragen und Antworten).
Als vollständige Impfung gilt
- Doppelte Impfung: gültig für 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung bzw. ab dem Zeitpunkt einer etwaigen weiteren Impfung. Zwischen zweiter und dritter Impfung müssen mindestens 120 Tage liegen und zwischen erster und zweiter Impfung mindestens 14 Tage.
- Bei Johnson & Johnson beträgt die Gültigkeit 270 Tage ab dem 22. Tag nach der Impfung. Achtung! Ab 3.1.2022 ist eine Einmalimpfung mit Johnson & Johnson nicht mehr ausreichend, es braucht eine Auffrischung.
- Sind Genesene geimpft, gilt schon die erste Dosis für 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
- Bei der Einreise gelten ausschließlich die folgenden Impfstoffe: BioNtech/Pfizer, AstraZeneca (bzw. Covishield), Johnson & Johnson, Moderna und die chinesischen Impfstoffe Sinopharm und Sinovac. Auch sogenannte Kreuzimpfungen sind zulässig. Achtung! Die aufgelisteten Impfstoffe gelten ausschließlich im Kontext der Einreise. Während eures Aufenthalts in Österreich gelten ausschließlich die Impfstoffe mit EMA-Zulassung. Das sind BioNtech/Pfizer, AstraZeneca (aber NICHT Covishield), Johnson & Johnson und Moderna.
Als Genesungs-Nachweis gilt
- Eine überstandene Infektion mit Sars-Cov-2 berechtigt für 180 Tage ab Genesung zur Einreise. Als Nachweise gelten ein Genesungszertifikat, eine ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion (muss mittels PCR-Test abgesichert sein) oder ein Absonderungsbescheid.
Als Test (zusätzlich zu 2-G) gilt
- Ihr benötigt einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist. Der Test muss von einer befugten Stelle (wie Apotheke, Teststraße) bestätigt sein. Wenn ihr schon eure Booster-Impfung erhalten habt, benötigt ihr keinen zusätzlichen PCR-Test.
2 G gelten in Österreich:
- Restaurantbesuch
- Beherbergung
- Körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Massage)
- Kultureinrichtungen (z. B. Museum, Theater)
- Veranstaltungen in- und outdoor (z. B. Konzert, Fußballstadion, Adventmärkte)
- Freizeiteinrichtungen und Sportstätten (z. B. Therme, Hallenbad, Freibad, Fitnessstudio)
- Seilbahnen (im geschlossenen Stationsbereich und in der Gondel)
- Handel (mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs)
Hinweis: Die 72 (24) Stunden gelten ab dem Zeitpunkt der Testung. Nicht nach Einlagen des Testergebnisses!
TIPP: Äußerst hilfreich ist bei der Überprüfung des Impfstatus vor Ort die App "GreenCheck"!
Bei weiteren Fragen wendet ihr euch bitte an unsere Gesundheitsbehörde während der Amtszeiten oder an 1450.
Ein- und Ausreisebestimmungen ab Sonntag, 14. November 2021
Aufgrund der Entwicklungen des Infektionsgeschehens in ganz Europa hat Deutschland in den letzten Wochen bereits mehrere EU-Staaten (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei und Slowenien ) auf die Liste der Hochrisikogebiete gesetzt. Nun wurde neben Tschechien und Ungarn auch Österreich als Hochrisikogebiet eingestuft. Die Änderungen sind auf der Webseite des Robert Koch Instituts veröffentlicht und werden ab Sonntag 14. November 2021 wirksam sein.
- Die Reiseeinschränkungen werden in erster Linie für ungeimpfte Gäste gelten. Dies bedeutet, geimpfte Personen können weiterhin einen sicheren und erholsamen Urlaub in Österreich verbringen.
- Alle Einreisenden (auch Kinder ne 12 Jahren) sowie Reiserückkehrer aus einem Hochrisikogebiet müssen sich vorab über https://www.einreiseanmeldung.de/ anmelden und ihren gültigen
3-G-Nachweis über dieses Portal hochladen und bei der Einreise mit sich führen. - Reisende ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen:
- Testnachweis über einen negativen Antigentest (maximal 48 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 72 Stunden alt).
- Als geimpfte Person gilt man ab 14 Tage nach der zweiten Impfung oder nach der erforderlichen Einzelimpfung, wobei ein gültiger Nachweis diesbezüglich mitzuführen ist
- Bei genesenen Personen muss der Genesungsnachweis mindestens 28 Tage zurückliegen und darf maximal 6 Monate alt sein.
- Personen, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, müssen sich direkt nach Ankunft nach Hause oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort begeben und eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn frühestens fünf Tage nach Einreise ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung hochgeladen wird („Freitestung“ ab Tag fünf nach Einreise möglich).
- Geimpfte- und genesene Gäste aus Deutschland können dementsprechend weiterhin ihren Urlaub in Österreich verbringen, ohne bei der Rückkehr eine Quarantäne antreten zu müssen.
- Kinder unter 12 Jahren müssen sich – im Gegensatz zur Regelung in Österreich – immer in eine fünftägige Quarantäne begeben, unabhängig davon, welche Maßnahmen für die Eltern gelten.
Quellen: WKO Oberösterreich | Sichere Gastfreundschaft
Weitere Informationen über unsere Nachbarländer.
Seit 15. August 2021 gilt:
Tests und ihre Gültigkeit
- Negativer PCR- Test: Gültigkeit: 72 Stunden
- Negativer Antigentest aus Teststraße, Apotheke, etc.: Gültigkeit: 48 Stunden
- Selbsttest (digital), in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst: Gültigkeit: 24 Stunden
- Point-of-Sale-Test: Dieser Selbsttest vor Ort muss unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte durchgeführt werden: Gültigkeit nur für die Dauer des Aufenthalts.
- Für Kinder gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises (nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr)
Tests für in- und ausländische Gäste
- Für ausländische Gäste ist beim Grenzübertritt ein 3G-Nachweis erforderlich: Wenn Sie über keinen gültigen Impf- oder Genesungsnachweis (siehe unten) verfügen, so reisen Sie bitte bereits mit einem Test in der Tasche an (für ausländische Gäste ist beim Grenzübertritt ein entsprechender Testnachweis erforderlich)
- Antigen-Schnelltests können in öffentlichen Teststationen gemacht werden (Gültigkeit 48 Stunden; auch für ausländische Gäste ohne österreichische E-Card möglich)
- Selbsttest unter Aufsicht in den Gemeinden (Gültigkeit 48 Stunden; auch für ausländische Gäste ohne österreichische E-Card möglich)
- Selbsttests und Wohnzimmertests mit QR-Code beziehungsweise behördlicher Erfassung (Gültigkeit 24 Stunden) – diese Tests können Gäste, auch aus den anderen Bundesländern und Ländern, von zuhause mitbringen und auch im Urlaub verwenden. Sie gelten in ganz Österreich
- Beachten Sie: Antigen-Schnelltests in Apotheken stehen nur für Österreicherinnen und Österreicher mit E-Card zur Verfügung (Gültigkeit 48 Stunden )
- Point of Sale-Tests sind eine "Notlösung" für Betriebe um Gäste zu testen, die keinen negativen COVID-19-Test vorweisen können (Gültigkeit nur in diesem einem Betrieb)
Corona-Regelungen seit 1. Juli
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).
In folgenden Bereichen gilt die 3-G-Regel:
- Gastronomie
- Körpernahe Dienstleistungen
- Hotellerie und Beherbergung
- Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
- Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
- Nicht öffentliche Sportstätten
- Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
- Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
- Reisebusse und Ausflugsschiffe
Zudem gilt die 3-G-Regel auch weiterhin in folgenden Bereichen bzw. für folgende Personen:
- Bei der Erbringung von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
- Für Besucherinnen und Besucher sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Für Bewohnerinnen und Bewohner zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Für Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Testpflicht
- Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.
- Für jene Berufsgruppen, die einer Testpflicht unterliegen, gelten ab sofort keine Point-of-Sale-Tests (= Vor-Ort-Testung) mehr.
Kontaktdatenerhebung
Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.
Mund- und Nasenschutz & Maskenpflicht
An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jenen Bereichen, in denen ein 3-G-nachweis vorgesehen ist.
Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen. Für folgende Personengruppen besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes:
- Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten, Besucherinnen, Besucher und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden.
Die jeweilige Einrichtung kann zudem zusätzlich auch strengere Regelungen vorsehen.
Außerdem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes mit 1. Juli in geschlossenen Räumen in folgenden Bereichen verpflichtend vorgeschrieben:
An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich.
In folgenden Bereichen beim Betreten des Kundenbereichs allerdings verpflichtend vorgeschrieben:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel
- Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmittel
- Banken
- bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Rahmen des Parteienverkehrs
- Postgeschäftsstellen
Mindestabstand
- Mit 1. Juli gibt es keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen.
Regeln für Beherbergungsbetriebe
- 3-G-Regelung beim ersten Check-In. Gäste haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten (für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr)
- Registrierung mit Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse (zusätzlich zur üblichen Anmeldung laut Meldegesetz)
- Sind laufende Tests notwendig?
- a) In Beherbergungsbetrieben ohne Gastronomie oder Dienstleistung reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt
- b) Wenn im Betrieb auch Verpflegung (Frühstück, andere Mahlzeiten) oder Dienstleistungen (Wellness) angeboten (und auch in Anspruch genommen) werden, dann sind regelmäßige Testungen entsprechend der Gültigkeitsdauer der Tests vorgeschrieben
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen nur dann eine MNS-Maske zu tragen, wenn sie keinen 3G-Nachweis vorlegen können
- Der Betrieb benötigt ein Präventionskonzept sowie eine COVID-19-Beauftragte beziehungsweise einen COVID-19-Beauftragten
Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie) & Sperrstunde
In Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird (z.B. Tanzlokale, Clubs, Diskotheken), ist eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.
- Mit 1. Juli gibt es keine vorgezogene Sperrstunde mehr.
- Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Zusammenkünfte
Für Zusammenkünfte gelten folgende Regelungen:
- Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig (Bezirksverwaltungsbehörde)
- Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
- Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen
Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.
Quadratmeterregel
- Mit 1. Juli entfallen sämtliche Quadratmeterbeschränkungen
Für den regulären Museumsbetrieb gelten (https://www.ooemuseen.at/infos-fuer-museen/aktuelles/1970-corona-schutzmassnahmen-fuer-museen-aktuelle-informationen):
Beim Besuch des Museums (in geschlossenen Räumen) muss ein Mund-Nasen-Schutz (keine FFP2 Maske) getragen werden. Es entfallen die bisherige m²-Regel sowie die Abstandsregel.
Weitere Informationen | Überblick zum Thema COVID-19
- Ausreise nach Tschechien.
- Reiseinformationen auch auf: https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-reiseinfos-36904404
Vermieter-Coach
Maria FelhoferTourismusverband Ferienregion Böhmerwald
Hauptstraße 2
4160 Aigen-Schlägl
Telefon+43 57890-111
Fax+43 57890-115
E-Mailfelhofer@boehmerwald.at
Erreichbar Montag, Mittwoch und Freitag von 9-12 und 12:30-17 Uhr oder nach Terminvereinbarung!